Satzung Donzdorfer Wald-Schrat e.V. Vereinsnummer 665 (Amtsgericht Geislingen)
§ 1 Die Narrenzunft Donzdorfer Wald-Schrat mit Sitz in 73072 Donzdorf verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Pflege alten Brauchtums.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
a) Gestaltung und Mitwirkung bei Brauchtumsveranstaltungen wie Umzügen,
Rathaussturm, Fasnetsverbrennung etc.;
§ 2 Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die
Lebenshilfe Heiningen e. V., das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
§ 6 Der Vorstand
Der Vorstand vertritt die Zunft gerichtlich und außergerichtlich und hat die Stellung des gesetzlichen Vertreters der Zunft.
Er besteht aus 1. Zunftmeister, 2. Zunftmeister, Zunftschreiber, Zeugwart, und dem Kassier. Alle fünf sind allein vertretungsberechtigt.
Die Vertretungsregelung wird in einer Geschäftsordnung gemäß § 18 dieser Satzung festgelegt.
Der Vorstand wird von der Mitgliederhauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit jeweils für 3 Jahre gewählt. Er bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand beruft die Mitgliederhauptversammlung und den Zunftrat ein. Er hat auch die Leitung dieser Versammlungen.
§ 7 Der Kassier
Der Kassier ist verpflichtet eine ordnungsgemäße Aufzeichnung aller Kassenvorgänge
durchzuführen.
Dazu gehört das Einziehen von Mitgliedsbeiträgen, Abwicklung der Vereinseinnahmen und Ausgaben, Belegsammlung aller anfallenden Kassenvorfälle und der Jahresabschluss. Er ist verpflichtet der Mitgliederhauptversammlung jährlich einen geprüften Kassenbericht oder Jahresabschluss vorzulegen.
§ 8 Der Zunftschreiber
Der Zunftschreiber hat die Aufgabe, Protokolle über sämtliche Beschlüsse der
Mitgliederhauptversammlung und des Zunftrats anzufertigen, die von ihm und mindestens einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen sind. Er erledigt den gesamten anfallenden Schriftverkehr der Zunft. Ferner ist er verpflichtet Vorgänge und Vorfälle chronologisch festzuhalten und fortzuschreiben.
Zu der jährlichen Mitgliederversammlung muss er einen Zunftschreiberbericht vorlegen.
Der Zunftschreiber wird von der Mitgliederhauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit alle 3 Jahre gewählt.
§ 9 Der Zunftrat
Der Zunftrat wird mit einfacher Stimmenmehrheit von der Mitgliederhauptversammlung auf 3 Jahre gewählt. Er besteht aus dem Vorstand, sowie 2 Zunftratsbeisitzern pro 10 Mitglieder. Die wesentlichen Aufgaben des Zunftrats sind:
1. Wahlvorschläge zur Wahl der Vorstandschaft
2. Beratung aller Zunft-Angelegenheiten
3. Beschlussfassung über etwaige Ausschließungen von Mitgliedern
4. Erledigung der laufenden Geschäfte und Teilnahme an der Bildung von Ausschüssen
für besondere Aufgaben
5. Entscheidung über Beschwerden und Streitigkeiten aller Art innerhalb der Zunft
6. Vorbereitung aller Zunftveranstaltungen, wozu weitere Mitglieder sowie
Nichtmitglieder herangezogen werden können.
7. Festlegung der Fest- und Umzugsprogramme
8. Bestellung von Preisrichter und Kommissionen
9. Leitung der innerhalb der Zunft bestehenden Sparten
10. Der Zunftrat ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Vorstandsmitglied und mindestens die Hälfte der Zunfträte anwesend sind. Der Zunftrat beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid. Die Mitglieder des Zunftrats haben nach Freundschaft, Aufrichtigkeit und Einigkeit zu trachten Sie reden sich mit DU und dem Vornamen an. Zu den Zunftratssitzungen muss jeder Zunftrat erscheinen. Tritt ein Zunftrat während seiner Amtsperiode zurück, kann der Zunftrat einen Nachfolger einsetzen. Dies geschieht durch geheime Wahl mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorgang ist jedoch der Mitgliederhauptversammlung jährlich zu melden.
§ 10 Kassenprüfer
Die Kassenprüfer werden auf 2 Jahre von der Mitgliederhauptversammlung gewählt. Dazu bedarf es der einfachen Stimmenmehrheit. Die Kassenprüfer müssen mindestens aus 2 Personen bestehen und dürfen nicht der Vorstandschaft und dem Zunftrat angehören. Sie sind verpflichtet, die Kassenprüfung nach Richtigkeit, Ordnungsmäßigkeit und Bestand jährlich vor der Mitgliederhauptversammlung zu prüfen und bei der Mitgliederhauptversammlung die Entlastung vorzunehmen.
§ 11 Mitgliedschaft
Mitglied der Narrenzunft Donzdorfer Wald-Schrat kann jeder werden, der alle Paragraphen der Satzung der Narrenzunft Donzdorfer Wald-Schrat akzeptiert. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet im Einzelfall der Zunftrat. Der Mitgliedsbeitrag ist beim Eintritt in die Zunft sofort fällig. Der Mitgliedsbeitrag bezieht sich immer auf das Jahr in dem der Einritt erfolgt ist. Jedes Zunftmitglied über 18 Jahren ist zur Zahlung des Jahresbeitrages verpflichtet und hat jederzeit die Interessen der Zunft zu bewahren.
Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederhauptversammlung festgelegt.
Das Mitglied ist zum Austritt aus der Zunft berechtigt. Hierzu bedarf es einer schriftlichen Kündigung vor Ablauf eines Kalenderjahres. Jedes Mitglied erhält ein Exemplar der Satzung. Bei Schädigung der Zunftinteressen kann nach vorheriger Prüfung durch die Vorstandschaft und den Zunftrat, fristloser Ausschluß erfolgen. Dies muß schriftlich durch den Vorstand oder durch einen damit beauftragten Juristen geschehen.
Der Mitgliedsbeitrag wird immer am 1.Januar eines Jahres fällig und eingezogen durch den Schatzmeister oder eines damit beauftragten Vereinsdiener. Mitglieder, die den Jahresbeitrag innerhalb von einer Frist von 4 Monaten nicht bezahlt haben, werden schriftlich aus der Zunft durch den Vorstand ausgeschlossen. Neu eingetretene Mitglieder unterliegen einem Probejahr. Der Zunftrat behält sich vor, bei Negativ-Vorfällen das Mitgliedsverhältnis zu beenden. Unabhängig hiervon ist, ob das Häs gekauft oder geliehen wurde. Der Verein hat bei Austritt immer das Vorkaufsrecht am Häs.
§ 12 Mitgliederhauptversammlung
Die Mitgliederhauptversammlung wird von sämtlichen Zunftmitgliedern gebildet. Die ordentliche Mitgliederhauptversammlung findet jährlich statt. Den Termin bestimmt der Zunftrat.
Die Mitgliederhauptversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Wahl des Vorstandes
b) Wahl des Kassier
c) Wahl des Zunftschreibers
d) Wahl der Zunftratsbeisitzer
e) Wahl der Kassenprüfer (mindestens 2 Personen) - diese Wahlen bestimmen für die
einzelnen Organe eine Amtsperiode von zwei Jahren.
f) Festlegung des Mitgliederjahresbeitrages
g) Beschlussfassung über eine etwaige Satzungs-Änderung und über Anträge die an die
Hauptversammlung gestellt werden.
h) Beratung und Beschlussfassung über eine etwaige Auflösung der Zunft und
Bestimmung über den Verbleib des Zunftvermögens.
Wahlvorschläge und Anträge zur Mitgliederhauptversammlung sind spätestens 8 Tage vor Abhaltung derselben schriftlich beim Vorstand einzureichen.
Vor den Wahlen kann der Zunftrat und die Vorstandschaft Wahlvorschläge der Mitgliederhauptversammlung unterbreiten.
Eine außerordentliche Mitgliederhauptversammlung kann jederzeit vom Zunftrat mit der einfachen Mehrheit der Zunfträte einberufen werden, wenn dies sämtliche Mitglieder der Zunft unter Angabe von Zweck und Gründe verlangen.
Über sämtliche Beschlüsse der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederhauptversammlung ist ein Protokoll zu führen.
Die Mitgliederhauptversammlung, ob ordentlich oder außerordentlich, muß vom Vorstand mindestens 2 Wochen vor Abhaltung im Amts- und Mitteilungsblatt der Gemeinde Donzdorf unter Angabe der Tagesordnung angekündigt werden. Ferner sind Anwesenheitslisten aufzulegen. Die Anwesenheit wird durch Unterschrift bestätigt.
§ 13 Haftpflicht
Jedes beitretende aktive Mitglied muss eine Privathaftpflicht vorweisen, die fürdie Dauer der Mitgliedschaft weiter bestehen muss.
§ 14 Strafen
Wer gegen die Satzung verstößt, das Ansehen oder das Vermögen des Vereins schädigt oder zu schädigen versucht, Weisungen, Anordnungen und Beschlüssen der Mitgliederversammlung, der Vorstandschaft oder des Vorstandes zuwiderhandelt, kann, nachdem er Gelegenheit zur Rechtfertigunghatte, bestraft werden mit:
1. Verwarnung
2. Startverbot auf bestimmte Zeit
3. Ausschluss
Die Strafen werden von 1.- oder 2. Zunftmeister ausgesprochen. Eine Strafe ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen.
§ 15 Auflösung der Zunft
Die Auflösung der Zunft kann in einer Mitgliederhauptversammlung nur beraten werden. Der Beschluss der Auflösung kann erst in einer darauf folgenden außerordentlichen Mitgliederhauptversammlung gefasst werden. Diese muss innerhalb von sechs Wochen durch den amtsführenden Vorstand einberufen werden. Zu einem Beschluss der Auflösung ist die absolute Mehrheit sämtlicher anwesender Mitglieder erforderlich.
Bildet sich jedoch im Laufe von 24 Monaten eine neue Zunft mit der gleichen Zielsetzung, so ist dieser das Vermögen zu übergeben. Während dieser 2 Sperrjahre wird das Vermögen von den von der Mitgliederhauptversammlung bestimmten Personen (Liquidatoren) verwaltet.
§ 16 Satzungsänderung
Zu einem Beschluss der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Viertel der erschienen Mitglieder erforderlich. Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich, die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
Zweckänderungen, die der Erreichung der Gemeinnützigkeit des Vereins dienen, bedürfen nur einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder.
§ 17 Verdienste
Erwirbt sich einer der Narrenzunftmitglieder besondere Verdienste um die Zunft, so können nach Prüfung durch den amtierenden Zunftrat Ehrungen vorgenommen werden. Im Wesentlichen sind dies Ehrungen die mittels Fasnachtorden oder ähnliche Anerkennungen den Verdienst würdigen. Ein Anspruch kann nicht gestellt werden.
§ 18 Geschäftsordnung
In einer Geschäftsordnung, die von der Mitgliederhauptversammlung beschlossen wird und nicht Satzungsbestandteil ist, können organisatorische, personelle und ablaufrelevante Regelungen getroffen werden, die nicht der Genehmigung des Amtgerichts (Vereinsregister) bedürfen, aber gleichwohl verbindlich und einzuhalten sind.
Diese Fassung wurde durch den Zunftrat in der Zunftratssitzung am 21.05.2006 und von der Mitgliederhauptversammlung am 21.05.2006 beschlossen.